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§ 603 Allgemeine Grundsätze – Obschie Prinzip Das Begegnen, Kreuzen oder Überholen ist nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt. Sträche, Peresechenie oder Abgohn sind nur in dem Fall erlaubt, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt wird. Beim Begegnen, Kreuzen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte. Bei Sträche, Peresechenie oder Abgohn, Kurse, deren Kurs jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließt, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte. § 6. Eneut 3a Kreuzen. Peresechenie Kurse. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, sofern es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem Fahrzeug vermeiden. Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge so zusammenbrechen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, dem Weg ausweichen und, sofern es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem anderen Fahrzeug zu vermeiden. § 6. Ziel. Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen. Obschie Belegenie der Streche. Beim Begegnen muss der Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs dem Talfahrer einen geeigneten Weg freilassen. Beim Begegnen des Talfahrers muss der Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umständen und des übrigen Verkehrs dem Talfahrer einen geeigneten Weg freilassen. Ein Bergfahrer, der einen Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lässt, muss rechtzeitig nach Steuerbord zeigen. Ein weißes, helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein darf, der Talfahrer muss den Weg nehmen, den ihm die Bestimmungen für den Bergfahrer zuweisen. Der Bergfahrer muss die Sichtzeichen und Schaltzeichen erwidern, die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat. Er muss die Sichtzeichen und Schaltzeichen erwidern, die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat. § 6. Ziel. Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen. Abweichen von § 6b kann ein zu Talfahrendes Fahrgastschiff, das einen regelmäßigen Dienst versieht und dessen höchst zulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn es an einer Landebrücke anlegen will, die an dem von dem Bergfahrer gehaltenen Ufer liegt. Ein zu Talfahrender Schleppverband, der zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten will. Er darf dies jedoch nur, nachdem er sich vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann. Er darf dies nur, nachdem er sich vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann. § 7. Ziel. Ein Fahrzeug muss eine Fahrwasserenge in möglichst kurzer Zeit durchfahren. Dabei ist das Überholen verboten. Es muss das Schaltzeichen während der Durchfahrt in Abständen von längstens einer Minute wiederholen. Ein Bergfahrer muss, wenn er feststellt, dass ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinfahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat. Ein Talfahrer muss, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, so weit möglich oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat. Ein Zug, das in eine Fahrwasserenge hineinfährt, muss über einem engen Bereich bleiben, wenn ein anderer Zug oder ein Teil des Zuges bereits in einen engen Bereich hineingefahren ist, und wartet, bis sie ihn durchfahren. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen. Art. 6.03 Allgemeine Grundsätze – Obschiedprinzipien Das Begegnen, Kreuzen oder Überholen ist nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt. Spätscher, wie die Ziträne oder der Abgrund, vergleichen sich nur mit dem Flugzeug. Wenn der Fahrer in Bezug auf die Umstände und die restlichen Bewegungen einen genügend Platz für die Verkehrsstelle hat. Beim Begegnen, Kreuzen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes auslöst.